WOLFGANG ZIMMERMANN
DIPL. ING. ARCHITEKT
© 2010 by WOLFGANG ZIMMERMANN / DIPL. ING. ARCHITEKT  ·  Alle Rechte vorbehalten
Sachverständigen & Architekten Büro Zimmermann
   |   Startseite   |   Immobilienwertermittlung   |   Architektur |    Kontakt   |   Impressum  |
VON DER ARCHITEKTENKAMMER BERLIN ÖFFENTLICH BESTELLTER UND VEREIDIGTER
SACHVERSTÄNDIGER FÜR DIE BEWERTUNG VON BEBAUTEN UND UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN
7. Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Auftraggeber
 
Der Gutachtenvertrag ist ein Werkvertrag (BGH VII ZR 114/64 NJW 1967. 719).

Im Gegensatz zum Dienstvertrag, bei dem schon das Tätigwerden des Auftragnehmers die Vertragserfüllung bedeutet, wird ein Werkvertrag nur dadurch erfüllt, daß ein Erfolg erzielt wird. Der Erfolg wird beim Gutachtenauftrag durch die mangelfreie und rechtzeitige Herstellung und Lieferung erzielt.

Die Rechtsprechung faßt die Verantwortlichkeit des Sachverständigen sehr weit, wobei sie oft aus der Sicht dessen argumentiert, der sich auf den Gutachter verläßt.

So haftet der Sachverständige (bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung) bei eingetretenem Mangelfolgeschaden* dreißig Jahre lang (BGH Urteil vom 10.6.1076 -VII ZR 129/74, BGH 671=NJW 1976 , 1502=EzGuG 11.103).

Öbuv Sachverständige und nicht öbuv Sachverständige haften dem Auftraggeber gegenüber für Schäden, die aus falschen Bewertungen entstehen.

Der Auftraggeber eines Wertgutachtens sollte daher vor allem darauf achten, daß der Sachverständige eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer für den Bewertungsfall ausreichenden Deckung nachweist.

* Beispiel für einen dem Verkäufers entstandenen Mangelfolgeschaden: Das Grundstück wurde wegen eines falschen Gutachtens
  für die Hälfte des Werts verkauft
Zurück zur Auswahl
Seitenanfang