WOLFGANG ZIMMERMANN
DIPL. ING. ARCHITEKT
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Sachverständigen & Architekten Büro Zimmermann
VON DER ARCHITEKTENKAMMER BERLIN ÖFFENTLICH BESTELLTER UND VEREIDIGTER
SACHVERSTÄNDIGER FÜR DIE BEWERTUNG VON BEBAUTEN UND UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN
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1. Gründe für Immobilienwertermittlung / Immobilienwertgutachten
Immobilienwertgutachten werden aus juristischen, steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Anlässen erstellt und erfordern je nach Anlass die im Folgenden, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aufgeführten unterschiedlichen Bewertungsmethoden:
Verkehrswerte Bewertung nach dem Baugesetzbuch, der Wertermittlungsverordnung (WertV),
den Wertermittlungsrichtlinien (WertR)
Beleihungswerte von Immobilien Bewertung u. a. nach dem Hypothekenbankgesetz
Bilanzwerte von Immobilien Bewertung u. a. nach dem Aktien und Handelsgesetzbuch
Einheitswerte von Immobilien Bewertung u. a. nach dem Bewertungsgesetz
Entschädigungswerte Bewertung u. a. nach dem Baugesetzbuch
Versicherungswerte Bewertung u. a. nach dem Versicherungsvertragsgesetz
Die Anlässe für die Immobilienwertermittlung können im Einzelnen sein:
Klärung von Immobilienvermögen in Familienrechtsangelegenheiten
   Erbschaft, Pflegschaftsangelegenheiten, Scheidung, Schenkung, Vormundschaftsangelegenheiten etc.
Feststellung von Verkehrswerten vor oder nach einem Grundstückskauf oder Verkauf
   z. B. Empfehlung für die Höhe eines Kauf- oder Verkaufspreises, Ermittlung des Verkehrswerts bei Kaufvertragsstreitigkeiten
   nach Abschluß eines Kaufvertrages
Steuerliche Angelegenheiten
   z. B. Feststellung des Gebäudewertanteils am Gesamtwert eines bebauten Grundstücks im Rahmen der Einkommensteuer,
   Prüfung von Erbschaftssteuerbescheiden nach dem Jahressteuergesetz, Schenkungssteuerbescheid
Vereinigungsbedingte Fälle
   z. B. Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Entschädigungen für auseinanderfallendes Eigentum an Gebäuden und Grundstücken),
   Schuldrechtsänderungsgesetz (Entschädigungen für Erholungsgrundstücke)
Gerichtsgutachten
   Wertgutachten werden von Gerichten beauftragt wenn nicht allein juristisch zu entscheidende Sachverhalte, zum Beispiel
   Bautechnik, Bauentwurf et cetera, Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind. Weitere steuerlich und juristisch
   bedingte Anlässe
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